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   LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12 NZB   

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LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12 NZB (https://dejure.org/2013,4012)
LSG Saarland, Entscheidung vom 01.03.2013 - L 2 KR 3/12 NZB (https://dejure.org/2013,4012)
LSG Saarland, Entscheidung vom 01. März 2013 - L 2 KR 3/12 NZB (https://dejure.org/2013,4012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 196 Abs 1 S 1 RVO, § 197 S 1 RVO, § 197 S 2 RVO, § 39 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Auftreten von Komplikationen nach Geburt auch nach Ablauf von 6 Tagen - Kostenübernahme der stationären Behandlung richtet sich nach den §§ 196 bzw 197 RVO - gutachtliche Stellungnahme - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Koblenz, 22.02.2007 - S 11 KR 539/05

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungskosten für gesundes Neugeborenes bei

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12
    Aber auch unabhängig hiervon komme der Fragestellung keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage durch die Rechtsprechung bereits eindeutig geklärt sei (s. Urteil des SG Koblenz vom 22.02.2007 - S 11 KR 539/05, wobei dort noch die frühere Regelung zu beachten gewesen sei, dass Entbindungsleistungen längstens für 6 Tage für die Zeit nach der Entbindung zu gewähren gewesen seien und für diese Zeit kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung bestanden habe).

    Nach Ablauf der bis zum 01.04.2007 vorgesehenen 6-Tage-Frist des § 197 S. 1 RVO richtete sich der Behandlungsanspruch der Versicherten, wenn sie krankenhausbehandlungsbedürftig war, nach § 39 SGB V (SG Koblenz, Urteil vom 22.02.2007 - S 11 KR 539/05 Rdnr. 14).

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus LSG Saarland, 01.03.2013 - L 2 KR 3/12
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der

    Damit steht aber zugleich fest, dass sich der Anspruch auf stationäre Entbindung auch in komplizierten Fällen, denen möglicherweise ein krankheitswertiger Zustand zugrunde liegt und die daher einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machen, ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 195 ff RVO (heute §§ 24c ff SGB V) richtet und ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ausgeschlossen ist (vgl auch LSG für das Saarland Beschluss vom 1.3.2013 - L 2 KR 3/12 NZB) .
  • SG Darmstadt, 27.02.2013 - S 10 KR 763/11
    Soweit die Beklagte, gestützt auf die Ausführungen des Sozialgerichts Koblenz im Urteil vom 05.08.2009 (S 6 KR 414/08), des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.08.2010 (L 5 KR 184/09), des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 29.11.2012 (L 5 KR 34/11) und - wenn auch in anderem Zusammenhang - das Landessozialgerichts für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) die Auffassung vertritt, dass § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V schon deshalb nicht auf stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus wegen oder infolge Schwangerschaft anwendbar war/ist, weil es sich dabei gerade um keine "Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V" handele, scheint dies durch § 179 Satz 2 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 29.10.2010 gültigen Fassung bestätigt zu werden.

    Immerhin hat das Landessozialgericht für das Saarland im Urteil vom 01.03.2013 (L 2 KR 3/12 NZB) entschieden, dass auch beim Auftreten von Komplikationen (dort ging es um die Behandlung des sogenannten "Kindbettfiebers") sich die stationäre Behandlung, selbst wenn diese auch noch nach Ablauf von sechs Tagen erforderlich gewesen war, allein nach den §§ 196, 197 RVO und nicht nach § 39 SGB V richtet.

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